Berlin, 15.11.2019 – Dies konstatiert Prof. Dr. Dr. Lukas Prantl, Präsident der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) mit Blick auf das mit dem Masernschutzgesetz beschlossene Werbeverbot für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, wenn sich die Werbung an unter 18jährige richtet. Dies gilt auch für die Darstellung in den Sozialen Medien. „Was im Ansatz richtig ist, geht für einen wirksamen Schutz leider nicht weit genug“, konstatiert Prantl.
Heilmittelwerbegesetz muss für sämtliche ästhetisch Behandlungen gelten
Die DGPRÄC regt an, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf sämtliche ästhetische Behandlungen zu erweitern, unabhängig davon, ob operativ oder nicht operativ wie minimalinvasiv, dies gilt beispielsweise auch für die Unterspritzung von Lippen mit Hyaluronsäure. „Um es plakativ zu sagen: Das Problem der sehr jungen Zielgruppe ist weniger der Wunsch nach einer Brust-, denn einer Lippenvergrößerung“, verdeutlicht Prantl, mit der Änderung des HWG sei nun aber lediglich Werbung für operative, medizinisch nicht notwendige Eingriffe eingeschränkt worden. Generell, so Prantl, sollte in den Sozialen Medien auch die filmische und zeitversetzte Darstellung reglementiert werden, unabhängig davon, ob Patient oder Arzt über einen Eingriff informieren. „Zwar gilt das Vorher-Nachher Verbot auch in den Sozialen Medien seit jeher, allerdings ist rechtlich ungeklärt, ob ein Film oder eine zeitversetzte Darstellung rechtlich als Vorher-Nachher Darstellung zu werten ist“, erläutert Prantl.
Ministerium ging nicht auf Forderungen ein
Um eine ausreichende und umfassende Regelung zu erreichen, habe die DGPRÄC sich daher an den Bundesgesundheitsminister gewandt und eine Erweiterung des geplanten Verbots gefordert. „Leider wurde unseren Anregungen nicht gefolgt und damit auch nicht geklärt, wie denn zu definieren ist, welche Werbung sich explizit an Minderjährige richtet“, bedauert Prantl. Schließlich ist das Internet barrierefrei und damit auch für Jugendliche erreichbar. „So wurde leider die Chance vertan, Rechtssicherheit herzustellen, nun werden die Gerichte klären müssen, was erlaubt ist und was nicht. Das kostet Zeit, die wir angesichts rasanter Entwicklungen nicht haben“, macht der Plastische Chirurg klar und erläutert, dass die DGPRÄC daher ein generelles Werbeverbot für operative und nicht operative ästhetische Behandlungen gefordert habe.
„Fachfremdes“ Operieren unterbinden
Die DGPRÄC fordert weiterhin, dass sich das Bundesministerium für Gesundheit auch mit der Thematik des „fachfremden“ Operierens auseinandersetzt. Dieses Problem gefährdet Patienten aller Altersgruppen, es ist jedoch unbestritten, dass sich vor allem junge Patienten von Begriffen wie „Schönheitschirurg“ täuschen lassen. Es sei unabdingbar, dass das Ministerium in diesem Sachverhalt Lösungen mit den Ärztekammern der Länder erarbeite. „Nur mit einheitlichen Regelungen kann der Patientenschutz verbessert und weitere Todesfälle verhindert werden“, verdeutlicht Prof. Prantl.