Glossar

Kassenzulassung

Mit der Kassenzulassung erhält der Arzt die Möglichkeit, den Großteil der Bevölkerung zu behandeln. Der gesetzlich Versicherte muss lediglich seine Versichertenkarte bei dem Arzt vorlegen, die Abrechnung der Behandlung erfolgt dann direkt zwischen Arzt und Krankenkasse. Für einzelne Leistungen (z. B. Psychotherapie) muss jedoch zuvor ein Antrag gestellt werden.


Konsiliararzt

Hat ein behandelnder Arzt eine fachfremde Frage zu einem Patienten, bittet er einen Kollegen um ein „Konsil“. Dieser ist meist Facharzt auf dem jeweiligen Gebiet. Er verfasst einen schriftlichen Bericht mit Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie.


KV-Ermächtigung

Eine KV-Ermächtigung wird z. B. an Chefärzte eines Klinikums vergeben. Somit können Patienten im Krankenhaus ambulant behandelt werden – ähnlich wie in einer Arztpraxis.
Die KV-Ermächtigung gilt nur für Leistungen, die vor Ort nicht ausreichend von Ärzten mit Kassenzulassung abgedeckt werden können. Eine Ermächtigung ist immer begrenzt: Dauer, Ort und Art der Leistungen sind genau geregelt.
Ein Arzt wird stets aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ermächtigt. Aus diesem Grund darf er sich nicht vertreten lassen oder Assistenten beschäftigen (Ausnahme: Urlaubsvertretung).